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09/2025

Michael Dopf - Sicherheitstechnik

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Kindertagesstätten, kleine Beherbergungsstätten (bis 60 Betten), Pensionen und Pflege- bzw. Wohnheime zählen zu den Sonderbauten.
In solchen Betrieben gibt es spezielle Brandschutzvorschriften, für deren Einhaltung die jeweiligen Betreiber zuständig sind.
Dies kann auch für Gewerbebetriebe zutreffen, die eine gewisse Größe überschreiten oder durch die Art des Betriebes eine erhöhte Gefährdungslage für Mitarbeitende, Kunden, Bewohner oder Gäste besteht. Auch ein Gastronomiebetrieb ab einer bestimmten Größe kann zu solchen Brandschutzvorkehrungen verpflichtet sein. Auch wenn es keine baubehördliche Auflagen gibt, kann der Einbau einer Brandwarnanlage notwendig sein, denn es gibt entsprechende Regelwerke, die der Inhaber eines Betriebes zu beachten hat.
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